JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 93b BVerfGG - Annahmeentscheidung der Kammer
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.
Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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