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§ 93b BVerfGG - Annahmeentscheidung der Kammer

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen.
Im Übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.



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