JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 91 BVerfGG - Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Fünfzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a)
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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