JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 9 BVerfGG - Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
© "§ 9 BVerfGG - Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.