JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 87 BVerfGG - Zulässigkeit des Antrags
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14)
(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.
(2) Aus der Begründung des Antrags muss sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
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