JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 86 BVerfGG - Antragsberechtigte; gerichtliche Vorlage
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierzehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14)
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
© "§ 86 BVerfGG - Antragsberechtigte; gerichtliche Vorlage" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum