( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 82a BVerfGG - Verfahren zur Überprüfung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses 

§ 82a BVerfGG - Verfahren zur Überprüfung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Elfter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a)

(1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

(2) Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht.
Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind.

(3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.


Fußnoten:


Zu § 82a: Eingefügt durch G vom 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3386).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bverfgg/82a-verfahren-zur-ueberpruefung-der-einsetzung-eines-untersuchungsausschusses

© "§ 82a BVerfGG - Verfahren zur Überprüfung der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN