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§ 81a BVerfGG - Unzulässigkeit des Antrags

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Elfter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a)

Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen.
Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.



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