JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 80 BVerfGG - Vereinbarkeit von Bundesgesetz oder Landesgesetz
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Elfter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a)
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten.
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