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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 79 BVerfGG - Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht, Entscheidungswirkung 

§ 79 BVerfGG - Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht, Entscheidungswirkung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Zehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6)

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig.

(2) Im Übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.



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