JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 78 BVerfGG - Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht, Nichtigerklärung
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Zehnter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6)
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
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