JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 74 BVerfGG - Landesstreitigkeiten, Entscheidung
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Neunter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10)
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
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