JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 71 BVerfGG - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, Antragsteller und Antragsgegner
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Achter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8)
(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern: | |
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern: | |
bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes: |
(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
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