JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 70 BVerfGG - Ausführung von Bundesrecht, Anfechtungsfrist
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Siebenter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7)
Der Beschluss des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten werden.
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