JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 7 BVerfGG - Wahl des Richters im Bundesrat
I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
© "§ 7 BVerfGG - Wahl des Richters im Bundesrat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.