JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 68 BVerfGG - Ausführung von Bundesrecht, Antragsteller und Antragsgegner
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Siebenter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7)
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:
für den Bund die Bundesregierung,
für ein Land die Landesregierung.
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