JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 66a BVerfGG - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Sechster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5)
In Verfahren nach § 13 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes sowie in Verfahren nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 19 und 23 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, kann das Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.
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