JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 66 BVerfGG
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Sechster Abschnitt (Verfahren in den Fällen
des § 13 Nr. 5)
Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfahren verbinden und verbundene trennen.
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