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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 64 BVerfGG - Grundgesetzauslegung, Zulässigkeit des Antrags 

§ 64 BVerfGG - Grundgesetzauslegung, Zulässigkeit des Antrags

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Sechster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5)

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten gestellt werden.



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