JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 63 BVerfGG - Grundgesetzauslegung, Antragsteller und Antragsgegner
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Sechster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5)
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
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