JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 57 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Ausfertigung des Urteils
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)
Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden.
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