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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 57 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Ausfertigung des Urteils 

§ 57 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Ausfertigung des Urteils

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)

Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden.



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