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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 54 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Voruntersuchung 

§ 54 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Voruntersuchung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muss sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.



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