JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 53 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, einstweilige Anordnung
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)
Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, dass der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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