JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 51 BVerfGG
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen
des § 13 Nr. 4)
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.
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