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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 51 BVerfGG 

Stand: 17.06.2013

§ 51 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.


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