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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 50 BVerfGG - Frist für Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten 

§ 50 BVerfGG - Frist für Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.



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