JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 50 BVerfGG - Frist für Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
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