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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 49 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Anklageschrift 

§ 49 BVerfGG - Anklage gegen den Bundespräsidenten, Anklageschrift

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Vierter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4)

(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.

(2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Bundesverfassungsgericht.

(3) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss auf Erhebung der Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gefasst worden ist.



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