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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 46 BVerfGG - Verfassungswidrigkeit von Parteien, Entscheidung 

§ 46 BVerfGG - Verfassungswidrigkeit von Parteien, Entscheidung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Zweiter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2)

(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei zu Gunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.



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