JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 44 BVerfGG - Verfassungswidrigkeit von Parteien, Vertretung der Partei
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Zweiter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2)
Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
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