JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 43 BVerfGG - Verfassungswidrigkeit von Parteien, Antragsberechtigte
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Zweiter Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2)
(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
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