JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 41 BVerfGG - Verwirkung von Grundrechten, Antragswiederholung
III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
Erster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1)
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
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