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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 41 BVerfGG 

Stand: 17.06.2013

§ 41 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Erster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1)

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.


Weitere Vorschriften um § 41 BVerfGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 41 BVerfGG:

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