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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 37 BVerfGG 

Stand: 20.05.2013

§ 37 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   III. Teil (Einzelne Verfahrensarten)
      Erster Abschnitt (Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1)

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.


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