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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 35b BVerfGG 

Stand: 20.05.2013

§ 35b BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
      Zweiter Abschnitt (Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens)

(1) Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts kann gewährt werden

1.
öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, 6 bis 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen,
2.
Privatpersonen und anderen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen; Auskunft und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. § 16 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.
Auskunft oder Akteneinsicht kann auch gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Akteneinsicht kann nur gewährt werden, wenn unter Angabe von Gründen dargelegt wird, daß die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben der die Akteneinsicht begehrenden öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 1) oder zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der die Akteneinsicht begehenden Privatperson oder anderen nicht-öffentlichen Stelle (Absatz 1 Nr. 2) nicht ausreichen würde oder die Erteilung einer Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; gleiches gilt für die Akteneinsicht.

(4) Die Akten des Bundesverfassungsgerichts werden nicht übersandt. An öffentliche Stellen können sie übersandt werden, wenn diesen gemäß Absatz 2 Akteneinsicht gewährt werden kann oder wenn einer Privatperson auf Grund besonderer Umstände dort Akteneinsicht gewährt werden soll.



Weitere Vorschriften um § 35b BVerfGG

Entscheidungen zu § 35b BVerfGG

  • BVERWG, 17.12.2008, BVerwG 2 C 40.07
    Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) erfasst auch Ansprüche für das Jahr 1999.
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 28.11.2008, 3 LB 8/07
    Zur Alimentation kinderreicher Beamter und Richter.
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 28.11.2008, 3 LB 30/06
    Zur Alimentation kinderreicher Beamter und Richter.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 13.12.2007, 1 L 151/06
    1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf die Jahre 2002 bis 2004 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 13.12.2007, 1 L 137/06
    1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf das Jahr 2005 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -,...
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Erwähnungen von § 35b BVerfGG in anderen Vorschriften

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