JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 35a BVerfGG - Akteneinsicht, personenbezogene Daten
II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
Zweiter Abschnitt (Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens)
Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.
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