JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 35 BVerfGG - Vollstreckung
II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
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