JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 25a BVerfGG - Mündliche Verhandlung, Protokoll und Tonbandaufnahme
II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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