JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 24 BVerfGG - Abweisung von unzulässigen oder unbegründeten Anträgen
II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
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