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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 22 BVerfGG - Prozessvertretung 

§ 22 BVerfGG - Prozessvertretung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrensdurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehreran einer staatlichen oder staatlich anerkanntenHochschule eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion, eines anderen Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder derSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der mündlichenVerhandlung vor dem Bundesverfassungsgerichtmüssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.



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