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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 21 BVerfGG - Terminwahrung bei Personengruppen 

§ 21 BVerfGG - Terminwahrung bei Personengruppen

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen lässt.



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