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JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 19 BVerfGG 

Stand: 20.05.2013

§ 19 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

   II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


Weitere Vorschriften um § 19 BVerfGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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