JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 17a BVerfGG - Allgemeine Verfahrensvorschriften
II. Teil (Verfassungsgerichtliches Verfahren)
Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
(1) Abweichend von § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, | |
bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen. |
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Bundesverfassungsgericht die Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
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