JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 16 BVerfGG - Entscheidungen des Gerichtsplenums
I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlussfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.
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