( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeBVerfGG§ 15a BVerfGG - Berufung und Zusammensetzung von Kammern; Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden 

§ 15a BVerfGG - Berufung und Zusammensetzung von Kammern; Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


   I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)

(1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.

(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/bverfgg/15a-berufung-und-zusammensetzung-von-kammern-zustaendigkeit-fuer-verfassungsbeschwerden

© "§ 15a BVerfGG - Berufung und Zusammensetzung von Kammern; Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN