JuraForum.de > Gesetze > BVerfGG > § 12 BVerfGG - Antrag auf Entlassung
I. Teil (Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts)
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
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