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JuraForum.deGesetzeBtMG§ 34 BtMG - Führungsaufsicht 

§ 34 BtMG - Führungsaufsicht

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln


   Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).



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