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§ 31 BtMG - Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln


   Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.

durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder

2.

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.



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