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JuraForum.deGesetzeBtMG§ 30c BtMG - Vermögensstrafe 

§ 30c BtMG - Vermögensstrafe

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln


   Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.



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