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JuraForum.deGesetzeBtMG§ 30b BtMG - Straftaten 

§ 30b BtMG - Straftaten

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln


   Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.



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