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Sechster Abschnitt (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | |
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, | |
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder | |
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 9. März 1994 (BGBl. I S. 1207)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, - 2 BvL 51/92 -, - 2 BvL 63/92 -, - 2 BvL 64/92 -, - 2 BvL 70/92 -, - 2 BvL 80/92 -, - 2 BvL 2031/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handeltreiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind,
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
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