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JuraForum.deGesetzeBtMG§ 21 BtMG - Mitwirkung anderer Behörden 

§ 21 BtMG - Mitwirkung anderer Behörden

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln


   Vierter Abschnitt (Überwachung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. (1)

(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.



(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 § 4 des Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) soll in § 21 Satz 3 gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.



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