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Kapitel I (Vorschriften für die Landesgesetzgebung)
Abschnitt I (Das Beamtenverhältnis)
2. Titel (Ernennung)
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder | |
wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder | |
wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird. |
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.
(3) Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist erfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Zur weiteren Anwendung s. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
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